Dinkhauser Kartonagen Swiss AG- AGBs Schweiz
Geltung der Geschäfts- und Lieferbedingungen
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Die allfällige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen.
Angebote, Bestellungen und Preise
Angebotspreise gelten freibleibend aufgrund derzeitiger Löhne, Material- und Papierkosten ab Lieferfirma und ausschließlich Verpackung. Irrtum bleibt vorbehalten. Aufträge gelten ausschließlich aufgrund schriftlicher Bestätigung der Lieferfirma als angenommen.
Kosten, die uns durch die Angebotserstellung entstehen, wie z. B. Kosten für Entwicklung, technische Leistungen, Muster und Korrekturen, sind vom Käufer zu tragen, wenn es nicht zum Auftrag kommt.
Aufwändige Entwürfe im grafischen Bereich müssen in der Regel auch bei Auftragserteilung ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
Die Preise verstehen sich in CHF (Schweizer Franken) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wird. Alle Preise gelten ab Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Lieferungen
erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir behalten uns nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor: bis zu 500 Stück – 25 %, bis zu 3000 Stück – 20 %, ab 3000 Stück – 10 %. Sie sind zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Geringfügige Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für Gewichtsabweichungen bis zu +/- 5 % sind wir nicht haftbar. Rügen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihres Zuganges bei der Lieferfirma in schriftlicher Form innerhalb von längstens 10 Tagen ab Zugang der 1.Teillieferung beim Besteller. Im Falle des Annahmeverzuges gelten Lagerungsgebühren in angemessener Höhe, mindestens jedoch solche von 1% des wahren Wertes pro Monat, als vereinbart.
Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist die Dinkhauser Kartonagen Swiss AG in Hünenberg, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen.
Eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale zusagen. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.
Von uns zur Verfügung gestellte Muster sind Hand- oder Plottermuster, die hinsichtlich Material, Erscheinungsbild (z. B. Stanzbrücken, Farbe) und Verarbeitbarkeit (z. B. Rillwiderstände) von der maschinellen Fertigung abweichen können. Für derartige Abweichungen haften wir nicht.
Dem Käufer ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware nach längerer Lagerung ggf. zu sensorischen Beeinträchtigungen und äußeren Beeinträchtigungen, wie z. B. Rillkantenbruch und Farbveränderungen, sowie zu technischen Beeinträchtigungen wie z. B. schlechtere Laufeigenschaften, Verklebbarkeit, Farbanhaftung und Planlage kommen kann. Sofern der Käufer eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Abruf- bzw. Liefertermine um mehr als 6 Monate veranlasst, akzeptiert er solche Alterungserscheinungen als vertragsgemäßen Zustand der Ware.
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit Zugang der Rechnung fällig. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt unberührt.
Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlung mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Einzugskosten sowie Bankgebühren für Überweisungen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die die Solvenz des Käufers fraglich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzubehalten, bis der Käufer die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Käufer in diesem Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
Urheber- sowie Markenschutzrechte
verbleiben jedenfalls dem Lieferanten; dies gilt auch für Muster und Entwürfe, die dem Besteller vom Lieferanten zur Ansicht ausgehändigt/ausgeliefert werden. Der Besteller erwirbt durch Bezahlung nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Der Besteller trägt für die Verletzung von Urheber- bzw. Markenschutzrechten die volle Verantwortung und hat er den Lieferanten im Falle der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, über urheber- und markenschutzrechtliche Verhältnisse Erkundigungen einzuziehen.
Vervielfältigungsmittel
Die von wem immer hergestellten und bezahlten Vervielfältigungsmittel wie Stanzformen, Druckplatten, Lithografien, Klischees und Werkzeuge bleiben das unveräußerliche Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Ein Herausgabeanspruch durch den Besteller besteht daher nicht.
Aufbewahrung
Der Lieferant übernimmt hinsichtlich der Übernahme von Manuskripten, Originalen, Klischees, Druckunterlagen sowie ähnlichen keinerlei Haftung aus Verwahrungsverträgen.
Betriebsstörungen
Fälle höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehener Maschinenschaden, Unmöglichkeit der Rohstoffbeschaffung, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und dgl. entbinden den Lieferanten jedenfalls von der Einhaltung seiner Lieferverpflichtung, der Besteller ist solchenfalls nicht zur Zurückziehung des Auftrages oder zur Erstellung von Schadenersatzforderungen berechtigt.
Warenübernahme
Alle Mängel sind binnen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Um eine Reklamation anerkennen zu können müssen Muster zurückgesendet werden und folgendes angeben werden: Reklamationsmenge und Chargen bzw. Palettennummer(n). Lieferungen, die von uns als mangelhaft anerkannt worden sind, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Unsere Haftung ist mit dem Rechnungsbetrag begrenzt. Wir haften nicht für Schadensersatz aus Folgeschäden.
Schadenersatzansprüche
sind der Höhe nach lediglich insoweit berechtigt, als diese durch die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt sind. Dies gilt auch, wenn seitens des Bestellers Materialien zur Konfektionierung beigestellt wurden. Wir sind ARA-Mitglied und entpflichten unsere Transportverpackung in Österreich unter ARA-Nummer 3640. Die Entrichtung des Entsorgungsbeitrages gem. Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die vom Besteller beigestellten Produkte obliegt ausschließlich diesem, sofern er diese Produkte im Inland in Umlauf bringt. Der Verkäufer übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Über schriftlichen Auftrag des Bestellers kann gegen Weiterverrechnung der diesbezüglichen Kosten über unsere ARA-Nr. 3640 die Entpflichtung für Österreich durchgeführt werden
Impressum
Der Lieferant ist berechtigt, Firmennamen sowie Markenbezeichnungen auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten und Erzeugnisse auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers anzubringen.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Warenlieferungen bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt schweizerisches Recht. Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Zug/ZG, Schweiz
Stand: April 2015
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