Dinkhauser Kartonagen – AGBs Österreich

Geltung der Geschäfts- und Lieferbedingungen

Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Die allfällige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen.

Preise, Zahlungsbedingungen

gelten freibleibend aufgrund derzeitiger Löhne, Material- und Papierkosten ab Auftragnehmer.
Irrtum bleibt vorbehalten. Aufträge gelten ausschließlich aufgrund schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

Die Preise im Angebot verstehen sich exklusive der Umsatzsteuer.

Das fakturierte Entgelt ist prompt nach Rechnungslegung und ohne Abzug fällig, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Bei jeglichem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge samt Verzugszinsen, keine weiteren Lieferungen aus diesem oder anderen Verträgen vorzunehmen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, Lieferungen auch nur gegen Vorauskassa durchzuführen.

Freigaben/Liefertermine

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Unterlagen und Muster zur Freigabe zur Verfügung. Geringfügige, branchenübliche Abweichungen in Material, Gewicht, Format, Druck oder Klebung zu den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Freigabeunterlagen berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Der Auftraggeber hat die Pflicht, die vorgelegten Unterlagen und Ausführungsmuster (auch bezüglich aller für die Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften) sorgfältig zu prüfen und schriftlich eine verbindliche Freigabe zu erteilen. Nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand verrechnet.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich der zeitgerechten und verbindlichen Freigabe des Auftraggebers. Verzögerungen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen berechtigen den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Anpassung der Lieferfrist und zur Verrechnung daraus resultierender Mehrkosten. Teillieferungen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers im für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.

Lieferungen / Warenannahme

erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor: bis zu 500 Stück – 25 %, bis zu 3000 Stück – 20 %,
ab 3.000 Stück – 10 %. Sie sind zum vereinbarten Preis zu verrechnen.

Allfällig auftretende Mängel sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich oder per E-Mail geltend zu machen, spätestens innerhalb von 3 Tagen. Allfällige Mängel sind präzise zu beschreiben, nötigenfalls unter Beifügung von Mustern.

Mängel, die sich nur auf Teile der Lieferung beziehen, können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung.

Erfolgt die Lieferung auf Paletten sind diese entweder mit Paletten gleichwertige Qualität zu tauschen oder werden zu vereinbarten Preisen fakturiert.

Im Falle des Annahmeverzugs hat der Auftragnehmer das Recht, die Lagerkosten mit einem Satz von mindestens 30cent/Palette und Tag zzgl. Manipulations- und Transportkosten zu verrechnen.

Urheber- sowie Markenschutzrechte

und daraus resultierende Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben jedenfalls beim Auftragnehmer; dies gilt auch für Muster und Entwürfe, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Ansicht übergeben werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Bezahlung nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

Der Auftraggeber trägt für die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Urheber-, Gebrauchsmuster-, Patent- bzw. Markenschutzrechten die volle Verantwortung und hat den Auftragnehmer im Falle der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, über urheber- und markenschutzrechtliche Verhältnisse Erkundigungen einzuziehen.

Vervielfältigungsmittel

Druckplatten, Klischees und Werkzeuge bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Ein Herausgabeanspruch durch den Auftraggeber besteht daher nicht. Nach 24 Monaten steht es dem Auftragnehmer frei, diese, ohne dass er den Auftraggeber verständigt, zu vernichten.

Der Auftragnehmer übernimmt hinsichtlich der Übernahme von Manuskripten, Originalen, Klischees, Druckunterlagen sowie ähnliche keinerlei Haftung aus Verwahrungsverträgen.

Betriebsstörungen

Fälle höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehener Maschinenschaden, Unmöglichkeit der Rohstoffbeschaffung, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und dgl. entbinden den Auftragnehmer jedenfalls von der Einhaltung seiner Lieferverpflichtung, der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht zur Zurückziehung des Auftrages oder zur Erstellung von Schadenersatzforderungen berechtigt.

Schadenersatzansprüche

sind der Höhe nach lediglich insoweit berechtigt, als diese durch die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt sind. Dies gilt auch, wenn seitens des Auftraggebers Materialien zur Konfektionierung beigestellt wurden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachschäden, die er oder seine Leute aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursacht haben. Eine Haftung für Mangel-Folgeschäden wird ausgeschlossen.

Allgemein wird darauf hingewiesen, dass das gelieferte Produkt nur jene Sicherheit bietet, die materialspezifisch erwartet werden kann.

Der Auftragnehmer ist ARA-Mitglied und entpflichtet seine Transportverpackung (wie bspw. Stretchfolie, Palettencontainer, Bündelband etc.), in Österreich unter ARA-Nummer 80114. Die an den Auftraggeber gelieferten Produkte sind nicht ARA entpflichtet. Die Entrichtung des Entsorgungsbeitrages gem. Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, für die vom Auftraggeber bestellten Produkte, obliegt ausschließlich diesem, sofern er diese Produkte im Inland in Umlauf bringt. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers kann gegen Weiterverrechnung der diesbezüglichen Kosten über die ARA-Nr. 80114 die Entpflichtung für Österreich durchgeführt werden!

Impressum

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Firmennamen sowie Markenbezeichnungen auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten und Erzeugnisse auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers anzubringen.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Warenlieferungen bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, Erfüllungsort ist 6060 Hall in Tirol. Gerichtsstand ist – je nach dem Wert der Streitigkeit – Bezirksgericht Hall in Tirol oder das Landesgericht Innsbruck.

Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber freiwillig zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere zur Erfüllung des Auftrages. Der Auftragnehmer speichert diese Daten im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und kann diese Daten auch an Firma Aristos Druckzentrum GmbH zur Vervollständigung des Auftrages weitergeben.

Stand: August 2022

This post is also available in: Englisch